2. Juni 2026
Mietwagen nach dem Unfall: Nicht jedes Versicherungsschreiben begrenzt den Erstattungsanspruch
Nach einem Verkehrsunfall sind Geschädigte häufig auf einen Mietwagen angewiesen, um mobil zu bleiben. Gleichzeitig versuchen Haftpflichtversicherer zunehmend, bereits zu Beginn der Schadenregulierung Einfluss auf die entstehenden Kosten zu nehmen. Nicht selten erhalten Geschädigte daher kurz nach der Schadenmeldung Schreiben mit Hinweisen auf bestimmte Mietwagenanbieter und vermeintlich günstige Tagespreise.
Doch bedeutet ein solches Schreiben automatisch, dass der Geschädigte ausschließlich zu diesen Konditionen anmieten darf? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Remscheid zu befassen.
Das Schreiben der Versicherung
Im entschiedenen Fall verwies die Haftpflichtversicherung auf einen Mietwagenpartner und teilte mit, dass ein klassengleiches Fahrzeug zu einem Tagespreis von 42,50 € netto zur Verfügung gestellt werden könne. Gleichzeitig sollte der Geschädigte zunächst selbst Kontakt mit dem Anbieter aufnehmen, damit dort überhaupt die passende Fahrzeugklasse ermittelt werden konnte.
Genau hierin sah das Amtsgericht Remscheid ein entscheidendes Problem: Zum Zeitpunkt des Schreibens verfügte die Versicherung noch gar nicht über die notwendigen Informationen, um ein konkretes und vergleichbares Mietwagenangebot unterbreiten zu können.
Kein konkretes Angebot, sondern lediglich eine Information
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem Schreiben nicht um ein konkretes Mietwagenangebot, sondern lediglich um eine allgemeine Information.
Denn ein Geschädigter muss bereits anhand des Schreibens erkennen können, welches Fahrzeug ihm tatsächlich zu welchen Bedingungen angeboten wird. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Versicherung verwies lediglich auf ihren Kooperationspartner, ohne überhaupt zu wissen, welches Fahrzeug konkret benötigt wurde.
Das Gericht stellte daher klar, dass der bloße Hinweis auf einen Mietwagenpartner und einen pauschalen Tagespreis nicht ausreicht, um dem Geschädigten eine konkrete Anmietungsmöglichkeit aufzuzeigen.
Der Geschädigte muss nicht für die Versicherung recherchieren
Besonders praxisrelevant ist die weitere Feststellung des Gerichts: Der Geschädigte ist grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens.
Er muss nicht zunächst selbst bei einem von der Versicherung benannten Anbieter anrufen, Fahrzeugdaten übermitteln und die tatsächlichen Konditionen ermitteln, um anschließend prüfen zu können, ob überhaupt ein vergleichbares Angebot vorliegt.
Die Verantwortung für einen konkreten und nachvollziehbaren Verweis liegt vielmehr bei der Versicherung selbst.
Vergleichbar bedeutet mehr als gleiche Motorleistung
In der Praxis wird häufig versucht, Mietwagenangebote anhand von Motorleistung oder Fahrzeugklasse zu vergleichen. Das greift jedoch oft zu kurz.
Wer beispielsweise einen Familien-Van, ein Fahrzeug mit großem Ladevolumen oder ein Automatikfahrzeug nutzt, benötigt regelmäßig mehr als lediglich eine vergleichbare PS-Zahl. Sitzplätze, Platzangebot, Ausstattung oder besondere Nutzungserfordernisse können für die Vergleichbarkeit entscheidend sein.
Ein Angebot ist daher nicht allein deshalb gleichwertig, weil das Ersatzfahrzeug eine ähnliche Motorleistung aufweist.
Vorsicht bei pauschalen Preisvorgaben
Die Entscheidung des AG Remscheid zeigt einmal mehr, dass pauschale Preisvorgaben der Versicherer kritisch zu hinterfragen sind.
Zwar sind Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wirtschaftlich zu beheben und unnötige Kosten zu vermeiden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Preisvorgabe der gegnerischen Versicherung automatisch verbindlich wäre.
Ob ein Geschädigter auf ein günstigeres Angebot verwiesen werden kann, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist insbesondere ein nachvollziehbares, tatsächlich verfügbares und mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Angebot.
Fazit
Die Entscheidung des AG Remscheid stärkt die Position von Unfallgeschädigten. Ein pauschales Schreiben mit Preisangaben und dem Verweis auf einen Kooperationspartner genügt nicht automatisch, um den Erstattungsanspruch für Mietwagenkosten zu begrenzen.
Versicherer müssen konkrete und nachvollziehbare Alternativen aufzeigen. Fehlt es daran, bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts.
Für die Praxis bedeutet dies: Nicht jedes Schreiben der gegnerischen Versicherung sollte ungeprüft als verbindliche Obergrenze für erstattungsfähige Mietwagenkosten verstanden werden.
AG Remscheid, Urteil vom 12.05.2025, Az. 3 C 508/25