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28. Mai 2026

Scheckheftgepflegt trotz unrepariertem Vorschaden – Keine Verweisung auf freie Werkstatt

Die Frage der Verweisung auf günstigere Referenzwerkstätten beschäftigt die Unfallschadenregulierung seit Jahren.

Besonders interessant wird es bei Fahrzeugen, die zwar scheckheftgepflegt sind, aber kleinere unreparierte Vorschäden aufweisen.

Genau hierzu hat das AG Kiel mit Urteil vom 23.04.2026 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Worum ging es?

Der Versicherer wollte den Geschädigten auf eine günstigere markenfremde Werkstatt verweisen.

Problematisch aus Sicht der Versicherung:
Das Fahrzeug war zwar scheckheftgepflegt, wies jedoch zwei kleinere unreparierte Dellen auf.

Offenbar sollte daraus argumentiert werden, dass der besondere Schutz der Markenwerkstattbindung entfällt.

Das AG Kiel folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Der entscheidende Punkt: „Scheckheftgepflegt“ bleibt ein wertbildender Faktor

Das Gericht stellte klar, dass der Schutzzweck der bisherigen BGH-Rechtsprechung weiterhin greift.

Denn auch ein Fahrzeug mit kleineren kosmetischen Schäden kann für Kaufinteressenten weiterhin besonders attraktiv sein, wenn es technisch vollständig und ordnungsgemäß gewartet wurde.

Das AG Kiel führt nachvollziehbar aus:

Ein typischer Gebrauchtwagenkäufer werde regelmäßig eher ein „scheckheftgepflegtes Fahrzeug mit kleinen Dellen“ kaufen als ein vergleichbares Fahrzeug ohne nachgewiesene Wartungshistorie.

Damit bleibt das Merkmal „scheckheftgepflegt“ weiterhin ein wesentlicher wertbildender Faktor.

Keine Nachteile bei Garantie oder Gewährleistung

Hinzu kommt:
Die unreparierten Dellen waren lediglich kosmetischer Natur.

Gerade deshalb bestand nach Auffassung des Gerichts auch kein Risiko mangelhafter Reparaturausführungen oder negativer Auswirkungen auf Garantie- oder Gewährleistungsansprüche.

Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Verweisung auf eine markenfremde Werkstatt.

Bedeutung für die Regulierungspraxis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass Versicherer die Voraussetzungen einer zulässigen Werkstattverweisung häufig sehr weit auslegen.

Nicht jeder kleinere Vorschaden führt automatisch dazu, dass die bisherige Markenwerkstattbindung oder die Bedeutung der Scheckheftpflege entfällt.

Gerade bei gepflegten Fahrzeugen sollte daher genau geprüft werden,

  • ob die Voraussetzungen einer Verweisung tatsächlich vorliegen,
  • ob Vorschäden überhaupt relevant sind und
  • ob der Schutzzweck der BGH-Rechtsprechung weiterhin greift.

Denn auch kleinere kosmetische Vorschäden ändern häufig nichts daran, dass ein Fahrzeug technisch hochwertig gewartet und damit weiterhin besonders schützenswert ist.

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